Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Vermittlungstätigkeiten (Kauf, Verkauf und Tausch, Miete und Pacht). Wir werden ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Jegliche Aufnahme des Geschäftsverkehrs gilt als vorbehaltlose Zustimmung zu diesen AGB und Abschluss eines Vermittlungsvertrages (dies gilt auch für die Duldung unserer Tätigkeit). Andere Geschäftsbedingungen, Vertragsformblätter etc. des Auftraggebers (AG) gelten als abgedungen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Der Allein-/Vermittlungsvertrag bildet die Grundlage unserer Tätigkeit.
Der AG ist verpflichtet, uns bei unserer Vermittlungstätigkeit zu unterstützen.
Der AG ist im besonderen verpflichtet,
(a) uns über sämtliche das zu vermittelnde Objekt betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren,
(b) über die Gelegenheit zum Abschluss eines von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäftes vollständig Verschwiegenheit zu bewahren;
(c) sämtliche für die Gültigkeit des von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen und uns jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren schriftliche Auskunft zu erteilen.

Verletzt der AG die vorstehenden Verpflichtungen, so wird er uns gegenüber schadenersatzpflichtig, dies auch für einen entgangenen Gewinn.

Der AG nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass unsere Angebote aufgrund der uns, vom anderen Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben erfolgen und eine Haftung unsererseits für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ausgeschlossen ist.

Unsere Haftung wird auf unmittelbare und vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden beschränkt. Eine darüber hinausgehende Schadenersatzpflicht unsererseits wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Unser Provisionsanspruch entsteht, wenn das im Allein-/Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft durch unsere Tätigkeit zwischen dem AG oder dem von uns namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist. Als verdienstlich in diesem Sinn gilt es auch, wenn und soweit ein von uns vermittelter Vertrag innerhalb von drei Jahren durch einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt wird; in diesem Fall ist die Provision oder sonstige Vergütung auch für den neuen Vertrag zu entrichten. Der AG ist verpflichtet, uns von solchen Ergänzungen oder Erweiterungen des ursprünglich von uns vermittelten Vertrages innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des neuen Vertrages in Kenntnis zu setzen.

4. Darüber hinaus hat der AG an uns eine Entschädigung in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstigen Vergütung zu leisten, wenn
(a) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der AG entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
(b) mit dem von uns vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in unseren Tätigkeitsbereich fällt;
(c) das im Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem AG, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der AG dieser die ihm von uns bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
(d) das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

5. Es werden die jeweils in den gesetzlichen Bestimmungen genannten Höchstsätze an Provision vereinbart, wenn wir nicht schriftlich unserem AG etwas anderes bestätigen.
Der zur Berechnung unserer Provisionsansprüche heranzuziehende Wert richtet sich nach dem vereinbarten Kaufpreis (Miete, Pacht) für das Objekt und dem Betrag der den vom Käufer sonst übernommenen Verpflichtungen entspricht.
Im Falle eines Tausches gilt als Wert bei Objekten mit gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert, der höhere Verkehrswert.
Werden von uns vermittelte befristete Mietverhältnisse verlängert, so gilt bei einer aufgrund dieser Verlängerung zustande gekommenen Gesamtmietdauer von mindestens zwei Jahren, jedoch nicht mehr als drei Jahren, eine Provision oder sonstige Vergütung des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses als vereinbart. Beträgt die Gesamtmietdauer mehr als drei Jahre, so gilt eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses als vereinbart; dies jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Vermitteln wir die Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder Einräumung von Rechten, so beträgt die mit dem AG vereinbarte Provision 5 % des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer). Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt.

7. Vermitteln wir sonstige Gebrauchs- und Nutzungsrechte, so sind die vorgenannten Punkte sinngemäß anzuwenden.

8. Für die durch die Vermittlung entstehenden allgemeinen Kosten und Auslagen verlangen wir keinen Ersatz. Erteilt der AG uns jedoch zusätzliche, über die gewöhnliche Vermittlungstätigkeit hinausgehende Aufträge, so ist der AG verpflichtet uns unsere zusätzlichen diesbezüglichen Aufwendungen zu ersetzen.

9. Mehrere AG haften zur ungeteilten Hand.

10. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass Zusagen unsererseits, welcher Art auch immer, mit Rechtswirksamkeit uns gegenüber nur schriftlich und nur durch die zur gesetzlichen Vertretung unserer Firma berufenen Organe erfolgen können.

11. Es wird die Anwendung österreichischen Rechts und als Erfüllungsort Wiener Neustadt als ausschließlicher Gerichtsstand, für alle Ansprüche gegenüber unserem AG ausdrücklich und ausschließlich vereinbart.

12. Änderungen oder Ergänzungen des durch diese AGB festgelegten Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

13. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des durch diese AGB festgelegten Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Im Umfang einer allfälligen Teilnichtigkeit gelten solche Bestimmungen als vereinbart, die dem ursprünglichen Vertragszweck am nächsten kommen.

14. Sofern in diesen AGB Regelungen nicht enthalten sind, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes (BGBl. Nr. 262/1996) sowie der Immobilienmaklerverordnung 1996 (BGBl. Nr. 297/1996).